Rn. 5

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Die allg. Bewertungsgrundsätze des § 252 stellen "zwingendes Recht" (vgl. ADS (1995), Vorbemerkungen zu §§ 252–256, Rn. 1) für alle Kaufleute dar. Weder ist es möglich, dass im Gesellschaftsvertrag von PersG oder GmbH eine Modifikation oder ein Außerkrafttreten dieser Vorschriften rechtswirksam erfolgt, noch kann dies in der Satzung von AG, KGaA oder SE geschehen. Auch nach dem PublG RL-pflichtige UN sind an die allg. Bewertungsgrundsätze gebunden. Zwar enthält das PublG keine diesbezügliche Vorschrift, in § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG wird vielmehr nur die Gültigkeit von § 264 Absatz 1a sowie der §§ 265, 266, 268275 und 277 des HGB geregelt. § 252 gilt unmittelbar für alle Kaufleute, unabhängig von der Größe. Der in § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG enthaltene Verweis auf die HGB-Regelungen besagt nur, dass auch die für KapG zusätzlich bestehenden Vorschriften zu beachten sind. Die originäre Gültigkeit des § 252 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt mit Bezug auf § 336 Abs. 2 für eG.

 

Rn. 6

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Trotz bestehender Sonder- und Ausnahmeregelungen zur Bewertung in den JA von Kreditinstituten und Versicherungs-UN (vgl. §§ 340eff.; §§ 341bff.) besitzt § 252 auch für UN dieser Wirtschaftszweige Gültigkeit, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Die nach § 340a Abs. 2 bzw. § 341a Abs. 2 von der Anwendung ausgeschlossenen Vorschriften erstrecken sich nicht auf § 252. Selbst wenn in § 340a Abs. 1 und § 341a Abs. 1 festgelegt ist, dass der Erste Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts anzuwenden ist, berührt dies die Gültigkeit des § 252 nicht.

 

Rn. 7

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

§ 298 Abs. 1 verschafft den allg. Bewertungsgrundsätzen auch Gültigkeit für den KA, und zwar uneingeschränkt und unverändert, es sei denn, der KA wird gemäß der Art. 4 der sog. IAS-VO (EG) Nr. 1606/2002 (ABl. EG, L 243/1ff. vom 11.09.2002) vom 19. Juli 2002 bzw. § 315e abweichend nach "internationalen Rechnungslegungsstandards" (§ 315e Abs. 1) erstellt (vgl. dazu auch Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 2ff.; Pellens et al. (2021), S. 39ff.). Die Wirkung des § 298 Abs. 1 tritt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG auch für KA ein, die nach den §§ 1ff. PublG aufzustellen sind. An der uneingeschränkten Gültigkeit des § 252 ändert auch das Bestehen ausdrücklicher Bewertungsvorschriften für den KA, insbesondere des Grundsatzes der einheitlichen Bewertung nach § 308 Abs. 1 Satz 1 nichts. Der Regelungsgehalt des Grundsatzes der einheitlichen Bewertung überschneidet sich mit den Regelungen des § 252 nicht, sondern ergänzt diese vielmehr (vgl. zum Verhältnis der Vorschriften zueinander HdR-E, HGB § 252, Rn. 19ff.).

 

Rn. 8

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Schließlich ist § 252 wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der HB für die Besteuerung (vgl. § 5 Abs. 1 EStG) auch für die StB bindend, sofern dem keine speziellen steuerrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 5 Abs. 6 EStG zum steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalt). Durch das Verbot der Passivierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (vgl. § 5 Abs. 4a EStG), die Einschränkung der Teilwertabschreibung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG) sowie die besonderen Regelungen zur Bewertung von Rückstellungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) einschließlich Pensionsrückstellungen (vgl. § 6a EStG) in der StB wurde z. B. die steuerrechtliche Geltung des handelsrechtlichen Vorsichts- und Imparitätsprinzips erheblich eingeschränkt (vgl. z. B. Schmidt: EStG (2021), § 5, Rn. 77; BT-Drs. 14/23, S. 170f.).

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