Rn. 18

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Eine abweichende Gliederung des Gewinnverwendungsvorschlags ist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig, soweit dies durch seinen Inhalt bedingt ist. Sie muss jedoch der gesetzlich vorgeschriebenen Gliederung gleichwertig sein (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 131; KK-AktG (2012), § 170, Rn. 22; Hölters-AktG (2022), § 170, Rn. 15). Sieht der Vorschlag eine der aufgeführten Verwendungsarten nicht vor, braucht eine Leerposition nicht gebildet zu werden (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 21; Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 11).

 

Rn. 19

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Notwendigkeit einer anderen Gliederung ergibt sich immer dann, wenn der Vorschlag des Vorstands Verwendungsarten enthält, die sich nicht unter die Gliederungspunkte des § 170 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–3 AktG einordnen lassen. Aufzuführen sind bspw. Zuwendungen von Teilen des Bilanzgewinns an Dritte (AN, gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen). Voraussetzung ist jedoch, dass die HV zu dieser abweichenden Gewinnverwendung durch die Satzung ermächtigt ist (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 2 AktG). Eine Ergänzung der Gliederung wird ebenfalls notwendig, wenn Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn gemäß § 59 AktG geleistet worden sind (vgl. HdR-E, AktG § 170, Rn. 13). Ferner ist eine Ausweitung des gesetzlichen Gliederungsschemas dann angebracht, wenn ansonsten Unklarheiten auftreten würden, wie der Gewinn verwendet werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aktionäre unterschiedlich am Gewinn beteiligt werden sollen (vgl. ADS (1995), § 170 AktG, Rn. 49; AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 131).

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