Rn. 5

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Eine Einstellung in die Kap.-Rücklage hat gemäß § 232 AktG nur zu erfolgen, wenn sich ein Unterschiedsbetrag bei der Aufstellung der Jahresbilanz für das GJ, in dem der Beschluss über die Kap.-Herabsetzung gefasst wurde, oder für eines der beiden nachfolgenden GJ ergibt. § 232 AktG ist demnach für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beschlussfassung über die Kap.-Herabsetzung zu beachten. Jedoch fragt sich, was mit Aufstellung der Jahresbilanz i. S. d. § 232 AktG gemeint ist. Hierunter ist die vorbereitende Tätigkeit des Vorstands und des AR gemäß den §§ 242, 264 zu sehen, die auf die Feststellung des JA hinzielt (vgl. KK-AktG (2020), § 232, Rn. 8; Hüffer-AktG (2021), § 232, Rn. 5. sowie § 172, Rn. 2; ADS (1997), § 232 AktG, Rn. 12; z. T. a. A. AktG-GroßKomm. (2012), § 232, Rn. 9, wonach unter Aufstellung der Jahresbilanz auch die Feststellung der Bilanz selbst durch Vorstand und AR oder die HV gemäß den §§ 172f. AktG verstanden wird).

Ein sich hierbei ergebender Differenzbetrag ist in diejenige Jahresbilanz einzustellen, bei deren Aufstellung sich die Verpflichtung ergibt. Vorausgegangene JA bleiben unverändert, so dass aufgrund der früheren Bilanz erfolgte Zahlungen nicht zurückgefordert werden können (vgl. AktG-GroßKomm. (2012), § 232, Rn. 8; HB-GesR (2020/IV), § 62, Rn. 28; Hüffer-AktG (2021), § 232, Rn. 5; BeckOK-AktG (2021), § 232, Rn. 6).

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