Rn. 3

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die gerichtliche Bestellung des Vertragsprüfers erfordert nach § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG einen Antrag der Vorstände der vertragsschließenden Gesellschaften, eine Bestellung von Amts wegen findet nicht statt (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 293c, Rn. 4; KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 5). Die Vorstände der vertragsschließenden Gesellschaften haben jeweils für ihre Gesellschaft einen Antrag zu stellen. Bei der Einlegung besteht nach § 293c Abs. 2 AktG i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 2 UmwG Anwaltszwang. Nach § 293c Abs. 1 Satz 2 AktG können die Vorstände mehrerer Gesellschaften einen Antrag auf gemeinsame Bestellung stellen. Erforderlich sind inhaltlich gleichlautende Anträge, jedoch keine gemeinschaftliche Antragsschrift (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 293c, Rn. 4; KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 7). In dem Antrag können dem Gericht Vorschläge zur Person des zu bestellenden Vertragsprü­fers unterbreitet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2006, I-26 W 9/06 ­AktE, WM 2006, S. 2137f.; KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 5). Das Gericht ist an diese Vorschläge nicht gebunden.

 

Rn. 4

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Anforderungen an die Kandidaten ergeben sich aus § 293d Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. den §§ 319 Abs. 1 bis 4, 319b Abs. 1 sowie – bei PIE i. S. d. § 316a Satz 2 – Art. 5 Abs. 1 der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 vom 16.04.2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014). § 319 Abs. 1 regelt hierbei die erforderliche Berufsqualifikation, während § 319 Abs. 2 bis 4 in Form einer Negativliste festlegen, unter welchen Voraussetzungen die erforderliche Unabhängigkeit fehlt (bezüglich der Regelungen zu den netzwerkweiten Unabhängigkeitserfordernissen i. S. d. § 319b Abs. 1 ebenso wie des Art. 5 Abs. 1 der AP-VO sei auf HdR-E, AktG § 293d, Rn. 6ff., verwiesen). I.d.S. werden die Vertragsprüfer die erforderliche Unabhängigkeit regelmäßig wegen der gerichtlichen Bestellung nach § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG vorweisen können (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 293c, Rn. 2).

 

Rn. 5

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Das Verfahren der gerichtlichen Bestellung der Vertragsprüfer wird nach § 293c Abs. 2 AktG i. V. m. § 10 Abs. 3 UmwG nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) durchgeführt. Der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer hat gemäß § 293c Abs. 1 Satz 5 AktG, der auf die Bestimmungen des § 318 Abs. 5 über die Pflichtprüfung des JA verweist und auch insoweit der Regelung für gerichtlich bestellte Sonderprüfer entspricht (vgl. § 142 Abs. 6 AktG), Anspruch auf Auslagenersatz sowie eine angemessene Vergütung, deren Höhe von dem Gericht auf Antrag festgesetzt wird (vgl. KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 8). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft (vgl. § 293c Abs. 1 Satz 5 AktG i. V. m. § 318 Abs. 5 Satz 3). Schuldner der Vergütung und des Auslagenersatzes ist nicht nur die Gesellschaft, die den Antrag gestellt hat, sondern zusätzlich alle übrigen vertragsprüfungspflichtigen Parteien des UN-Vertrags, für die die Antragstellerin gehandelt hat (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 293c, Rn. 5, 2; a. A. KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 9). Dies ergibt sich nach hier vertretener Auffassung ohne Weiteres aus dem gesetzlichen Sondervertretungsrecht der abhängigen Gesellschaft, das sich auch auf die Durchführung eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens erstreckt. Alle verpflichteten Vertragsparteien haften dem Prüfer gegenüber gesamtschuldnerisch.

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