Rn. 12

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Als UE gilt der Betrag, der i. R.d. GuV als UE auszuweisen ist. Was alles als UE auszuweisen ist, ergibt sich aus § 277 Abs. 1 (vgl. HdR-E, HGB § 277, Rn. 22ff.; überdies Lopatta et al., DB 2016, S. 1516ff., jeweils m. w. N.). Durch die Wahl der Art der GuV, d. h., ob das GKV (vgl. § 275 Abs. 2) oder das UKV (vgl. § 275 Abs. 3) angewandt wird, kann die Höhe der UE nicht beeinflusst werden, da in beiden Fällen die UE einheitlich nach § 277 Abs. 1 definiert sind.

Ein Spezialproblem stellt der von Holdinggesellschaften vereinnahmte Beteiligungsertrag bzw. Ertrag aus GAV dar. Diese Erträge qualifizieren sich zwar als Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" einer Holdinggesellschaft, sind jedoch i. S. d. Abgrenzung des Größenkriteriums "Umsatz" nicht als UE zu bezeichnen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 267 HGB, Rn. 7; Bonner-HdR (2018), § 267 HGB, Rn. 18.1). Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass derartige Erträge lediglich abgeleitete Größen darstellen, während dem Begriff "UE" ein originärer Charakter i. S.e. unmittelbaren Wirkung auf das allg. Marktgeschehen immanent ist. Eine Holdinggesellschaft weist demnach nur dann UE aus, wenn sie neben den genannten Ertragsposten noch Erlöse, die dem originären Charakter der UE entsprechen, erzielt. Hierbei kann es sich um Erlöse aus Leistungen, wie z. B. Dienstleistungen, Lizenzen, Managementtätigkeiten etc., handeln. Als UE können lediglich die für diese originären Leistungen vereinnahmten Beträge angesehen werden.

 

Rn. 13

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind die UE in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag zugrunde zu legen. Dies wirft die Frage auf, wie im Falle von Rumpf-GJ zu verfahren ist. Ist die Ursache für das Rumpf-GJ in einer Umwandlung oder Neugründung zu sehen, so greift § 267 Abs. 4 Satz 2f. (vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 22ff.). Für den Fall, dass das Rumpf-GJ aufgrund einer Umstellung des GJ entstanden ist, gilt Folgendes: Zur weitgehenden Vermeidung von Manipulationsspielräumen ist in diesem Fall der UE des Rumpf-GJ um den Teil des VJ-UE aufzustocken, der dem Rumpf-GJ an einem zwölf Monate umfassenden Zeitraum fehlt. Hierbei sollte der Grundsatz gelten, dass die Aufstockung um die tatsächlichen Umsätze der Monate, die an dem Zwölf-Monats-Zeitraum des Rumpf-GJ fehlen, zu erfolgen hat (vgl. WP-HB (2023), Rn. 1558). Nur in Ausnahmefällen, in denen die genauen Monatsumsätze nicht feststellbar sein sollten, ist der Aufstockungsbetrag durch eine Proportionalisierung der VJ-UE auf einzelne Monate zu ermitteln. Nur bei der monatsgenauen Bestimmungsweise lassen sich ungewollte Effekte infolge saisonaler Schwankungen bei den Umsatzzahlen vermeiden, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in den Aufstockungsbetrag einzubeziehenden Umsätze bei der Fixierung der Umsatzzahlen für zwei Zwölf-Monats-Zeiträume Eingang finden, nicht unproblematisch ist und unbedingt zwecks Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten beachtet werden sollte. Jene Grundsätze sind auch bei einer Gesellschaft, die sich in Auflösung befindet, sowohl für die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft als auch der Liquidationseröffnungsbilanz für die in Auflösung befindliche Gesellschaft (vgl. §§ 270 AktG, 71 GmbHG), anzuwenden. Dies tritt immer dann ein, sofern aufgrund des im Auflösungsbeschluss enthaltenen Auflösungsstichtags das letzte WJ der werbenden Gesellschaft ein Rumpf-GJ ist. Für die in Auflösung befindliche KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a ist ebenfalls der nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Zwölf-Monats-Zeitraum für die Bestimmung der UE maßgebend.

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