Rn. 3

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die §§ 311318 AktG versuchen das gesetzliche Schutzanliegen durch eine Mischung von Verbotsregelungen, Informationsrechten, neutralen Prüfungen und Sanktionsmaßnahmen in Form von Schadensersatzansprüchen zu verwirklichen. Im Mittelpunkt steht das in § 311 Abs. 1 AktG verankerte Verbot, faktisch abhängige Gesellschaften zu nachteiligen Rechtsgeschäften und Maßnahmen zu veranlassen, sofern nicht gleichzeitig ein Nachteilsausgleich erfolgt. Die Verletzung der Ausgleichspflicht ist durch einen Schadensersatzanspruch gegen die beherrschende Gesellschaft und deren gesetzliche Vertreter sanktioniert (vgl. § 317 AktG). Nur bei einer Mitverantwortung durch Verletzung ihrer Berichtspflicht trifft auch die Verwaltungsmitglieder der abhängigen Gesellschaft gemäß § 318 AktG eine gesamtschuldnerische Mithaftung. Die Effektivität der Sanktionsregeln setzt eine ausreichende Information der zu schützenden Personen über die zu ihrem Nachteil erfolgten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen voraus. Flankierend tritt deshalb neben die Verbots- und Ausgleichsvorschriften die Verpflichtung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft, einen Abhängigkeitsbericht aufzustellen, der von dem AP im Rahmen seines allg. Prüfungsauftrags gemäß den §§ 316ff. AktG zu prüfen und dem AR vorzulegen ist (vgl. §§ 312–314 AktG). Geben der Abhängigkeitsbericht bzw. das entsprechende Prüfungstestat des AP Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, so können sich die außenstehenden Aktionäre über eine Sonderprüfung die erforderlichen Informationen zur Vorbereitung eventueller Schadensersatzklagen verschaffen (vgl. § 315 AktG). Die Berichtspflichten der §§ 312315 AktG entfallen, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden UN ein GAV abgeschlossen wurde (vgl. § 316 AktG), weil hier die strengeren Gläubigerschutzvorschriften der §§ 302ff. AktG greifen.

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