Rn. 118b

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für die in § 19a PublG genannten Tatbestände kommt als Täter nicht jeder in Betracht, sondern nur der in der Vorschrift ausdrücklich erwähnte Personenkreis. Dies sind:

 

Rn. 118c

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Als Mittäter kommen bei einer Straftat i. S. d. § 19a PublG aufgrund der Beschränkung des Täterkreises nur Personen in Frage, welche die für die Täter geltenden Voraussetzungen erfüllen. Die Teilnahme an einer Straftat i. S. d. § 19a PublG in Form der Anstiftung (vgl. § 26 StGB) oder Beihilfe (vgl. § 27 StGB) ist möglich. Für Anstifter und Gehilfen gilt § 28 Abs. 1 StGB.

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