Rn. 118b
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Für die in § 19a PublG genannten Tatbestände kommt als Täter nicht jeder in Betracht, sondern nur der in der Vorschrift ausdrücklich erwähnte Personenkreis. Dies sind:
- die Mitglieder eines AR nach § 7 Satz 5 PublG, die aufgrund einer Kap.-Marktorientierung des UN die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG und § 107 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG erfüllen müssen, sowie
- die Mitglieder eines Prüfungsausschusses, der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG i. V. m. § 324 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 6 PublG bei kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d eingerichtet wurde.
Rn. 118c
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Als Mittäter kommen bei einer Straftat i. S. d. § 19a PublG aufgrund der Beschränkung des Täterkreises nur Personen in Frage, welche die für die Täter geltenden Voraussetzungen erfüllen. Die Teilnahme an einer Straftat i. S. d. § 19a PublG in Form der Anstiftung (vgl. § 26 StGB) oder Beihilfe (vgl. § 27 StGB) ist möglich. Für Anstifter und Gehilfen gilt § 28 Abs. 1 StGB.
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