Rn. 147

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Durch die Offenlegung der RL-Unterlagen soll über die finanziellen Verhältnisse des UN informiert werden. Insbesondere die in § 9 Abs. 1 PublG bzw. § 15 Abs. 1 PublG vorgeschriebene Offenlegung des JA, des Lageberichts, des (Teil-)KA sowie des (Teil-)Konzernlageberichts unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden HGB-Normen, auf die in den §§ 9 und 15 PublG verwiesen wird, ermöglicht eine Beurteilung der Lage des UN. Durch die Erzwingung der Offenlegung dieser Unterlagen soll den am UN unmittelbar Beteiligten sowie interessierten Dritten die Möglichkeit gegeben werden, sich umfassend über die Umstände im UN zu informieren (vgl. Schlauss, DB 2007, S. 2191 (2192); zum Sonderfall der Anwendung jener Ordnungsgeldregelungen im Insolvenzfall Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 65ff.).

 

Rn. 148

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des JA, des Lageberichts, des (Teil-)KA oder des (Teil-)Konzernlageberichts wird seitens des BfJ ein Ordnungsgeld festgesetzt. Damit soll die Einhaltung der Offenlegungsvorschriften erreicht werden (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 2; zu Statistiken Ordnungs- und Bußgelder betreffend etwa Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 436ff.). Durch den Verweis in § 21 PublG gelangt das in § 335 geregelte Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsgeld schließlich auch in diesem Kontext zur Anwendung (vgl. für etwaige Praxishinweise die Vermeidung von Sanktionen im Ordnungsgeldverfahren betreffend Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171ff.).

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