Rn. 105
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
"Im Anhang müssen [...] die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten" (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 (a. F.)). Diese Vorschrift wurde durch das BilRUG aufgehoben. Dadurch entsteht indes kein Informationsverlust, da Angaben zu den Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung bereits nach den allg. Grundsätzen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 darzustellen sind (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 64; überdies BilRUG-Komm. (2015), § 284 HGB, Rn. 8).
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