Rn. 17

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der Regelung des § 264a Abs. 2 bedarf es, da im Falle einer KapG & Co. die Verantwortlichkeiten für deren JA nicht so klar geregelt sind wie bei einer KapG, auf deren Verhältnisse die §§ 264ff. ausgelegt sind. Dort ist es Aufgabe des Vorstands bzw. der Geschäftsführung, den JA und Lagebericht aufzustellen, ggf. den AP zu beauftragen, ihm die zutreffenden Unterlagen vorzulegen und Auskünfte bzw. Nachweise zu erteilen sowie der Offenlegung nachzukommen.

 

Rn. 18

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Als gesetzliche Vertreter einer OHG bzw. einer KG, die § 264a unterliegt, gelten die "Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften" (§ 264a Abs. 2). Im Falle einer KapG als vertretungsberechtigtem Gesellschafter setzt sich das vertretungsberechtigte Organ aus den Mitgliedern des Vorstands (bei der AG, KGaA bzw. SE) oder der Geschäftsführung (bei der GmbH) zusammen. Bei mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern sind grds. alle Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe zur Vertretung betreffender KapG & Co. berechtigt. Vertretungsbeschränkungen sind zu beachten, sei es aufgrund des Gesellschaftsvertrags der KapG & Co. oder infolge von Regelungen bei dem (den) vertretungsberechtigten Gesellschafter(n) für dessen (deren) Vertretungsorgane.

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