Rn. 82

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ein wesentliches Element des Minderheitenschutzes bilden auch im verbundenen UN die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten. Die aus ihrer Verletzung resultierenden Schadensersatzpflichten werden damit im eigenständigen Schutzbereich des § 311 AktG verdrängt. In einem zeitversetzten, aber noch im GJ erfolgenden Nachteilsausgleich kann somit keine zum Ersatz verpflichtende Treuepflichtverletzung gesehen werden. Insoweit ist § 311 AktG als abschließende Sonderregelung anzusehen, die durch die Treuepflicht nicht überlagert wird (vgl. Hölters-AktG (2022), § 311, Rn. 15; KK-AktG (2004), § 311, Rn. 167ff.; BeckOGK-AktG (2022), § 311, Rn. 130). Um die aus einer Maßnahme i. S. d. § 311 AktG resultierenden Nachteile bzw. die Angemessenheit eines avisierten Nachteilsausgleichs beurteilen zu können, kann das abhängige UN aus der Treuepflicht jedoch einen Auskunftsanspruch gegen das beherrschende UN ableiten (vgl. Pöschke, ZGR 2015, S. 550ff.). Wurden nicht einzelausgleichsfähige Nachteile zugefügt, so greifen die Ersatzansprüche aus der Treuepflichtverletzung neben der Ausgleichspflicht nach den Grundsätzen der qualifiziert faktischen Konzernierung (vgl. HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 52). Nach den gleichen Erwägungen richtet sich auch das Verhältnis des spezielleren § 311 AktG zum allg. aktienrechtlichen Haftungstatbestand (Haftung wegen schädigender Beeinflussung des Verwaltungshandelns) des § 117 AktG (vgl. dazu AktG-Komm. (2020), § 311, Rn. 124; Hüffer-AktG (2022), § 117, Rn. 14; Hölters-AktG (2022), § 311, Rn. 8; MünchKomm. AktG (1973), § 117, Rn. 47ff.). Auch über § 117 AktG darf die von § 311 AktG angeordnete Privilegierung durch die Möglichkeit eines zeitlich nachgelagerten Ausgleichs nicht unterlaufen werden. Insoweit ist § 311 AktG also lex specialis (vgl. KK-AktG (2004), § 311, Rn. 164; AktG-Komm. (2020), § 311, Rn. 124; Henssler/Strohn (2021), § 311 AktG, Rn. 37; Hölters-AktG (2022), § 311, Rn. 8). Unterbleibt dagegen ein Nachteilsausgleich, so ist § 117 AktG neben § 311 AktG ebenso wie neben § 317 AktG anwendbar.

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