Rn. 5

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Eröffnungsbilanz gibt eine Übersicht über die Vermögens- und Schuldposten zum Gründungszeitpunkt. Sie ist Ausgangspunkt für die nachfolgend aufzustellenden ordentlichen Jahresbilanzen. Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 2 finden daher die für den JA geltenden Vorschriften für die Eröffnungsbilanz entsprechend Anwendung. Für alle Kaufleute sind mithin bereits für die Eröffnungsbilanz die allg. Vorschriften (vgl. §§ 243 bis 245: Aufstellungsgrundsatz, Aufstellung in deutscher Sprache und in Euro, Unterzeichnungspflicht) ebenso zu beachten wie die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246 bis 256a, die vornehmlich für die Behandlung von Sacheinlagen von Bedeutung sind. KapG und PersG i. S. d. § 264a müssen darüber hinaus die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschn. (vgl. §§ 264ff.) befolgen, insbesondere sind die entsprechenden Gliederungsvorschriften (vgl. § 266) auf die Eröffnungsbilanz anzuwenden. Dagegen besteht für die Eröffnungsbilanz weder eine Prüfungs- noch eine Offenlegungspflicht.

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