Rn. 5

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Nach § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die HV an den festgestellten JA gebunden. Zu einer Änderung des festgestellten JA ist die HV unabhängig von der Feststellungskompetenz von Vorstand und AR einerseits (vgl. § 172 AktG) und HV andererseits (vgl. § 173 AktG) nicht befugt (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 174 AktG, Rn. 3). Die HV kann daher weder einen den Bilanzgewinn über- noch unterschreitenden Betrag laut festgestelltem JA verteilen (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 174, Rn. 11).

 

Rn. 6

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

An den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (vgl. § 170 Abs. 2 AktG) ist die HV jedoch nicht gebunden (vgl. ADS (1997), § 174 AktG, Rn. 10; AktG-GroßKomm. (2006), § 174, Rn. 12; MünchKomm. AktG (2018), § 174, Rn. 17). Als Einschränkung hinsichtlich der Beschlussfassung der HV bezüglich der Verwendung des Bilanzgewinns ist jedoch das Verbot der "Aushungerung" von Minderheitsaktionären zu beachten (vgl. zur Anfechtbarkeit von Beschlussfassungen in diesen Fällen AktG-GroßKomm. (2006), § 174, Rn. 54; Nauss, AG 1967, S. 127ff.).

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