Rn. 66

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Devisentermingeschäfte sind schwebende Geschäfte und damit grds. nicht zu bilanzieren. Lediglich wenn ein negativer Erfolgsbeitrag (negativer beizulegender Zeitwert i. S. d. § 255 Abs. 4) aus dem schwebenden Geschäft erwartet wird, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften erforderlich (vgl. IDW RS HFA 4 (2012), Rn. 44). Eine Abzinsung der Rückstellung nach § 253 Abs. 2 ist nicht zulässig, da die Abzinsung bereits bei der Ermittlung des Verpflichtungsüberschusses berücksichtigt ist.

Devisentermingeschäfte (schwebende Geschäfte) sind weder VG noch Verbindlichkeiten, weshalb für sie eine Bewertung in Abhängigkeit von der Restlaufzeit i. S. d. § 256a Satz 2 nicht infrage kommt.

Die Bewertung von alleinstehenden Termingeschäften zum am BilSt festzustellenden (negativen) Marktwert bzw. (negativen) beizulegenden Zeitwert (für weitere Einzelheiten zur Marktwertermittlung vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 619f., 621f.) ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung. Es ist der Marktwert (beizulegende Zeitwert) zu verwenden, der mit dem Fälligkeitsdatum des jeweils umzurechnenden Termingeschäfts und den Marktverhältnissen (in- bzw. ausländischer Zins und Devisenkurs) zum Bewertungstag korrespondiert.

Diese Vorgehensweise entspricht der Einzelbewertung von anderen alleinstehenden Derivaten, wie bspw. Swaps etc. Am BilSt wird hierzu auf Basis einer Glattstellungsfiktion ermittelt, zu welchem Preis das Termingeschäft geschlossen (terminiert) werden, d. h. der Bilanzierende sich von seiner Verpflichtung aus dem Termingeschäft lösen könnte.

Es ist mittlerweile anerkannt, dass bei der Ermittlung des Marktwerts (beizulegender Zeitwert (Fair value)) von Derivaten, für die keine quotierten Preise auf aktiven Märkten vorliegen, – wie nach IFRS (vgl. IDW RS HFA 47 (2013), Rn. 93ff.) – sowohl das Kreditausfallrisiko des Kontrahenten (CVA) als auch das eigene Kreditausfallrisiko des bilanzierenden Instituts (DVA) zu berücksichtigen ist. Für die CVA-/DVA-Ermittlung bestehen in der Praxis unterschiedliche Methoden (vgl. IDW, IDW-Life 2016, S. 732f.; IDW RS HFA 47 (2013), Rn. 93ff.).

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