1. Ansatz bei Geschäftsabschluss

 

Rn. 52

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Zinsswaps führen bei Geschäftsabschluss normalerweise nicht zu Zahlungen zwischen den Vertragsparteien, sofern die vereinbarten Konditionen marktgerecht sind. Ungeachtet dessen sind diese Swaps, wie alle anderen Derivate auch, bei Geschäftsabschluss mit allen relevanten Daten in einer Nebenbuchhaltung zu erfassen (vgl. auch Bertsch (2002), S. 459f.).

Allein aus der Tatsache, dass sich zu Beginn des Geschäfts – bezogen auf die getauschten Zinsen – eine Netto-Zahlungspflicht ergibt (z. B. Zahlung Festsatz i. H. v. 5 %, Empfang variabler Zinsen i. H. v. 3,5 %), ist nach h. M. keine Rückstellung zu bilden, soweit dies eine Folge der aktuellen Marktbedingungen ist (vgl. ADS (1995), § 246, Rn. 379). Soweit ein Zinsswap zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurde, hat er bei Vertragsbeginn einen Marktwert von null (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 509ff.).

 

Rn. 53

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Währungsswaps und Zins-/Währungsswaps sind ebenso wie Zinsswaps schwebende Geschäfte. Die Bilanz ist jedoch im Gegensatz zu Zinsswaps insoweit berührt, als der Austausch der Kap.-Beträge zu Beginn des Geschäfts (Anfangstransaktion) einen Aktiv- bzw. Passivtausch zur Folge hat. Dagegen wird die Schlusstransaktion wie ein Termingeschäft betrachtet; sie ist mithin solange bilanzunwirksam, bis eine Drohverlustrückstellung gemäß § 249 zu bilden ist. Bei Währungsswaps sowie Zins-/Währungsswaps werden die zugeflossenen Valuten zu den AK angesetzt (vgl. ADS (1995), § 246, Rn. 380).

Handelt es sich um einen Währungsswap, bei dem keine Anfangstransaktion stattgefunden hat, und weicht der am Markt notierte Kassakurs bei Vertragsabschluss vom vereinbarten Währungskurs der Schlusstransaktion ab, kann es sich bei dieser Differenz um eine Zinskomponente handeln (Terminauf- bzw. Terminabschlag). In diesem Fall liegt ein sog. Devisenswap vor, der entsprechend seines tatsächlichen Gehalts als ein Devisentermingeschäft zu behandeln ist.

Wird bei einem Währungsswap dagegen ein vom Kassakurs bei Geschäftsabschluss abweichender Kurs für die Schlusstransaktion vereinbart, kann dies auch Ergebnis einer "bilanzpolitischen" Maßnahme, d. h. eine bewusste Vereinbarung einer marktabweichenden Kondition für die Schlusstransaktion, sein. Der Währungsswap hat in diesem Fall bereits bei Vertragsabschluss einen positiven oder negativen Marktwert. Dieser ist bilanziell zu erfassen. Er hat den Charakter einer Anzahlung auf den in der Schlusstransaktion zu tauschenden Währungsbetrag.

 

Rn. 54

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Einmalzahlungen können bei Swaps bei Geschäftsabschluss (sog. Upfront Payments), am Ende der Laufzeit (sog. Bullet oder Balloon Payments) oder während der Swaplaufzeit (sog. Miscellaneous Payments) geleistet werden (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 514).

Mit Upfront-Payments werden i. d. R. Marktabweichungen eines Zinsswaps vergütet (entsprechend einem Agio bzw. Disagio). Soweit sie dazu dienen, den gewünschten Nominalzins darzustellen, um zu einem marktkonformen Austausch mit dem Swappartner zu kommen, sind diese auf der Grundlage des vereinbarten Effektivzinses über die Laufzeit des Swaps aktivisch bzw. passivisch abzugrenzen (vgl. Bertsch (2002), S. 465). Bei Beträgen, die nicht umfangreich sind, kann aus Gründen der Wesentlichkeit eine lineare anstatt einer effektivzinsmäßigen Verteilung vorgenommen werden (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 487; Bertsch (2002), S. 465). Da derartige vorschüssige Zahlungen den Charakter von Agien bzw. Disagien haben, ist eine Abgrenzung über aktive bzw. passive RAP sachgerecht. Der Ansicht (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 41), diese Beträge als "Sonstige VG" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen, wird hier nicht gefolgt. Die Auflösungsbeträge sind in demselben GuV-Posten zu buchen wie die Zinszahlungen aus dem Swapgeschäft. Upfront-Zahlungen sind i. R.d. jährlich bei der zum BilSt vorzunehmenden Bewertung des Swaps zu berücksichtigen (vgl. Spanier, BI 2000, S. 58 (61)).

Soweit es sich bei Upfront-Zahlungen bei Währungsswaps faktisch um ein Disagio bzw. Agio handelt (sie also auf marktabweichenden Zinskonditionen basieren), ist entsprechend der Vorgehensweise bei Zinsswaps zu verfahren. Handelt es sich um eine Anzahlung auf den in der Schlusstransaktion zu tauschenden Währungsbetrag, ist die Upfront-Zahlung wie eine Anzahlung auf die Schlusstransaktion zu behandeln.

Balloon Payments, die am Ende der Laufzeit des Swaps fällig werden und die Zinscharakter haben, werden während der Laufzeit des Geschäfts ratierlich zulasten bzw. zugunsten des Zinsergebnisses aus dem zugrunde liegenden Geschäft aufgebaut (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 113). Der Bilanzausweis erfolgt im Posten "Sonstige VG" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" (vgl. Bertsch (2002), S. 465; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 42).

Bilanziell sind Miscellaneous Payments, d. h. Einmalzahlungen während der Laufzeit des Swaps, dadurch abzubilden, dass zunächst bis zum Zeitpunkt der Einmalzahlung eine das Zinsergebnis erhöhende (ver...

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