Rn. 29

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zulässig ist sowohl der Abschluss eines mehrstufigen GAV zwischen MU, TU und EU als auch der Abschluss eines Vertrags mit mehreren MU (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 72, Rn. 10).

 

Rn. 30

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Noch nicht abschließend geklärt ist die Zulässigkeit von GAV zugunsten Dritter. Diese besondere Ausgestaltung kann in einem mehrstufigen Konzern von Interesse sein, wenn z. B. im Vertrag zwischen einem TU und einem EU die Abführung des Gewinns an das MU vereinbart wird. Dabei kann es problematisch sein, dass das TU einerseits die Verluste des EU zu tragen, aber andererseits keinen Anspruch auf dessen Gewinne hat (vgl. BeckOGK-AktG (2022), § 291, Rn. 113). Abgelehnt wird die Zulässigkeit des GAV zugunsten Dritter v.a. mit der Begründung, § 302 Abs. 1 AktG verlange einen Gleichlauf zwischen Gewinnabführung und Verlustübernahme (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 12, Rn. 12; ähnlich MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 154ff.). Für die Befürworter der Zulässigkeit ist dagegen die Überlegung maßgebend, dass für den erforderlichen Schutz der Aktionäre und Gläubiger auf sämtlichen Stufen des Konzerns bereits durch die Regelungen der §§ 302ff., 311ff. AktG Sorge getragen werde; außerdem finde die Gewinnverlagerung innerhalb eines Konzerns in den §§ 302, 308 Abs. 1 AktG eine hinreichende Legitimation (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 291, Rn. 25; BeckOGK-AktG (2022), § 291, Rn. 113).

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