Rn. 44

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Unterscheidung von AV und UV ist aus Sicht des Bilanzierenden sowie aus Sicht der Adressaten bedeutsam. Für den Bilanzierenden ergeben sich aus der Zuordnung zum AV oder UV unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsnormen (vgl. § 253 Abs. 3f.) sowie angesichts der Maßgeblichkeit der HB für die StB auch steuerliche Folgewirkungen.

Aus Sicht der Adressaten ist die Trennung von gebrauchs- und verbrauchsbestimmten Faktoren für die (vergleichende) Beurteilung der UN bedeutsam. Auf dieser Differenzierung basieren u. a. zahlreiche bilanzanalytische Kennzahlen, z. B. zur Analyse der Vermögensstruktur sowie zur Analyse der (Solidität der) Finanzpolitik (vgl. nur Küting/Weber (2015), S. 111ff.).

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