Rn. 30

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ein atypischer Kreditvertrag gewährt dem Kreditgeber Einflussrechte; bestimmte Maßnahmen sind dann nur mit der Zustimmung des Kreditgebers möglich. Damit dem Kreditgeber Einflussrechte wirksam eingeräumt werden können, bedarf es eines HV-Beschlusses analog der §§ 293 Abs. 1, 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG. Indes besteht ebenso wenig wie beim Betriebsführungsvertrag eine Pflicht zum Verlustausgleich analog § 302 Abs. 2 AktG, und die Aktionäre haben keinen Anspruch auf Ausgleich oder Abfindung nach den §§ 304f. AktG (vgl. BeckOGK-AktG (2022), § 292, Rn. 60f.).

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