Rn. 13

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

AP i. S. d. Vorschriften des HGB sind auch für bestimmte Konzerne vorgeschrieben, deren MU nicht die Rechtsform einer KapG aufweist. Dies gilt v.a. für Konzerne bestimmter Größenordnungen.

Bestimmte Konzerne sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PublG prüfungspflichtig, wenn sie am Abschlussstichtag und an den beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 11 Abs. 1 PublG aufweisen (vgl. HdR-E, HGB § 316, Rn. 11). Unter diese Prüfungspflicht fallen i.W.:

(1) inländische Teilkonzerne ausländischer MU (vgl. § 11 Abs. 3 PublG),
(2) eG (vgl. § 14 Abs. 2 PublG) sowie
(3) PersG bzw. Einzelkaufleute, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 11 PublG zur Konzern-RL verpflichtet sind, soweit sich der Gewerbebetrieb nicht ausschließlich auf die Vermögensverwaltung beschränkt (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 PublG).
 

Rn. 14

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Konzerne bestimmter Wirtschaftszweige sind unabhängig von ihrer Größe ebenfalls prüfungspflichtig. Derartige Regelungen, in denen auf die Prüfungsvorschriften der §§ 316ff. verwiesen wird, gelten etwa für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340k) ebenso wie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341k).

 

Rn. 15

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 haben einen KA aufzustellen und prüfen zu lassen, soweit sie gemäß § 290 MU sind und die Größenkriterien des § 293 überschreiten. Sie können aber von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht durch die Vorschriften der §§ 291f. befreit werden.

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