Rn. 25

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Stellt der Sonderprüfer Mängel des Anhangs fest, d. h., enthält der Anhang fehlerhafte oder unvollständige Angaben oder fehlen Angaben vollständig, so hat der Sonderprüfer am Schluss des Berichts die fehlenden oder unvollständigen Angaben zu machen (vgl. § 259 Abs. 4 Satz 1). Obwohl das nicht ausdrücklich geregelt ist, ist davon auszugehen, dass im Fall von falschen Angaben vom Sonderprüfer in seiner abschließenden Feststellung die zutreffenden Angaben zu machen sind. Der Anhang wird also durch die abschließende Feststellung des Sonderprüfers ergänzt (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 7). Eine derartige Ergänzung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn der Anhang zwar mangelhaft ist, der Sonderprüfer aber bspw. nicht feststellen kann, dass in der HV nach der fehlenden, unvollständigen oder falschen Angabe gefragt oder die entsprechende Frage in der HV bereits beantwortet wurde. In diesem Fall ist für eine abschließende Feststellung nach Abs. 4 Satz 1 kein Raum; wohl aber kommt analog zu Abs. 4 Satz 3 eine Negativerklärung mit dem Inhalt in Betracht, dass der Anhang zwar mangelhaft ist, jedoch eine diesbezügliche Frage in der HV nicht gestellt oder aber bereits dort beantwortet wurde (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 67; a. A. Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 7; MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 15, wonach eine Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses angeregt und lediglich bei Ablehnung eine praeter legem formulierte abschließende Feststellung durch den Sonderprüfer vorgeschlagen wird). Nur auf diese Weise erhalten die Adressaten des Sonderprüfungsberichts und der abschließenden Feststellung die notwendige Klarheit über den Ausgang der Sonderprüfung.

 

Rn. 26

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Gegenstand der abschließenden Feststellung nach § 259 Abs. 4 Satz 1 AktG sind nur die in dem Antrag genannten Angaben im Anhang. Darüber hinausgehende Erkenntnisse über andere Mängel des Anhangs sind weder Gegenstand des Sonderprüfungsberichts noch der abschließenden Feststellung. Auch eine erweiterte Berichtspflicht nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 AktG ist nicht einschlägig.

 

Rn. 27

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 259 Abs. 4 Satz 2 AktG ist – soweit die Mängel des Anhangs darin bestehen, dass Abweichungen von Bewertungs- und Abschreibungsmethoden nicht angegeben wurden – in der abschließenden Feststellung auch der Betrag anzugeben, um den der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ohne die Abweichung, deren Angabe unterlassen wurde, höher oder niedriger gewesen wäre. Erforderlich ist somit eine Vergleichsrechnung, in der die Ergebnisse der bisherigen und der neuen Bewertung einander gegenübergestellt werden. Eine Unwesentlichkeitsgrenze sieht Abs. 4 Satz 2 nicht vor, so dass folglich auch sehr geringe Unterschiedsbeträge in der abschließenden Feststellung zu berücksichtigen sind (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 8). Folglich ist jegliche Auswirkung bilanzpolitischer Maßnahmen auf das Jahresergebnis der Gesellschaft darzustellen (vgl. kritisch hierzu unter rechtspolitischen Aspekten MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 16; ähnlich zweifelnd Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 8).

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