Rn. 1

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Vorschrift geht zurück auf die Regelung des § 185 AktG 1937. Gegenüber der Fassung des § 185 AktG 1937 ist jedoch der Anwendungsbereich von § 232 AktG 1965 erweitert und die Berücksichtigung des Nichteintritts zu hoch angenommener Verluste bereits bei der Aufstellung des JA für das im Zeitpunkt des Beschlusses über die vereinfachte Kap.-Herabsetzung laufende GJ vorgeschrieben worden. Durch das sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde § 232 AktG neu gefasst und dahingehend geändert, dass der Differenzbetrag statt in die gesetzliche Rücklage in die Kap.-Rücklage einzustellen ist. Die Änderung war erforderlich, da die gesetzliche Rücklage gemäß § 150 Abs. 2 AktG nur noch aus zurückgehaltenen Gewinnen gebildet werden darf (vgl. § 272 Abs. 3; Hüffer-AktG (2021), § 150, Rn. 2; HB-GesR (2020/IV), § 44, Rn. 2; ADS (1997), § 150 AktG, Rn. 2), der Buchertrag aus der Kap.-Herabsetzung aber eher einer Zuzahlung der Aktionäre i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 gleicht. Eine materielle Änderung der Rechtslage ist hierdurch jedoch nicht eingetreten, da sowohl die gesetzliche Rücklage als auch die Kap.-Rücklage zum gesetzlichen Reservefonds i. S. d. § 150 AktG gehören und demnach nur zu den in § 150 Abs. 3f. AktG genannten Zwecken verwendet werden dürfen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 150, Rn. 1; HB-GesR (2020/IV), § 44, Rn. 7; ADS (1997), § 150 AktG, Rn. 2; zur Umstellung der §§ 231f. AktG im Verhältnis zu den §§ 185f. AktG 1937 HdR-E, AktG § 231, Rn. 1).

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