Rn. 1

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Durch das AktG 1965 wurde der frühere § 190 AktG 1937, der nur für Fälle der vereinfachten Kap.-Herabsetzung und dort auch nur im Fall ihrer Rückwirkung galt, neu gefasst. Zugleich wurde hierbei seine Stellung im Gesetz verändert, so dass er sich nun im neu gebildeten, vierten Unterabschnitt des Abschnitts über Maßnahmen der Kap.-Herabsetzung befindet. Durch diese neue Stellung im Gesetz sollte deutlich gemacht werden, dass § 240 AktG nunmehr für alle drei Arten der Kap.-Herabsetzung (ordentliche Kap.-Herabsetzung gemäß §§ 222ff. AktG, vereinfachte Kap.-Herabsetzung gemäß §§ 229ff. AktG und Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß §§ 237ff. AktG) zu beachten ist (vgl. Kropff (1965), S. 326).

Gemäß § 240 Satz 3 AktG 1965 waren die Angaben statt wie bis dahin in der GuV nun im Geschäftsbericht zu machen. Diese Änderung wurde erforderlich, da nach der amtlichen Begründung die praktische Anwendung des § 190 AktG 1937, der die Angaben noch der GuV zuwies, auf große Schwierigkeiten stieß und in manchen Fällen sogar unmöglich war (vgl. Kropff (1965), S. 326). Darüber hinaus wurde in § 240 Satz 2 AktG 1965 erstmals ein gesonderter Ausweis der Einstellungen in die gesetzliche Rücklage verlangt.

Durch das sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hat § 240 AktG keine weiteren inhaltlichen Änderungen erfahren. Es wurden lediglich eine sprachliche Anpassung an die neuen Begriffe "gesetzliche Rücklage" und "Kapitalrücklage" vorgenommen und die nach § 240 Satz 3 AktG erforderlichen Angaben vom Geschäftsbericht in den Anhang (vgl. §§ 284f. i. V. m. § 160 AktG) verlagert.

Kleine KapG (vgl. § 267 Abs. 1) sind nach dem im Zuge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) eingefügten § 240 Satz 4 AktG von der Pflicht zum Nachweis über die Verwendung des Buchertrags (vgl. § 240 Satz 3 AktG; BT-Drs. 18/4050, S. 31, 89). befreit. Die Vorschrift beruht auf dem Grundsatz der Maximalharmonisierung nach Art. 16 Abs. 3 der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 26.06.2013).

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