Rn. 252

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Mit dem Verbot, Rückstellungen für andere Zwecke zu bilden, wird der abschließende Charakter der in § 249 Abs. 1 enthaltenen Aufzählung betont. Sie dient der Abgrenzung gegenüber nicht zulässigen Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen, deren Berücksichtigung zu einem unzutreffenden Bild der Vermögens- und Ertragslage führen würde. Dies gilt insbes. für Ausgaben, die zukünftigen GJ zuzuordnen sind oder die nicht genau umschrieben sind. So sind in folgenden Fällen Rückstellungen ausgeschlossen:

(1) für ein allg. UN-Risiko, z. B. Absatzrisiko, auch konkret für Exportrisiko u. Ä., Finanzierungsrisiko, zukünftiges Umweltrisiko, Konjunkturrisiko usw.;
(2) für sonst. Zwecke ohne konkreten Bezug, z. B. allg. Gewährleistungsrisiko, Selbstversicherung usw.; zur Selbstversicherung wird z. T. die Auffassung vertreten, dass Rückstellungen für Schäden an Produktionsanlagen für genau abgegrenzte latente betriebstypische Risiken zulässig seien; derartige Ausgaben können jedoch nicht genau umschrieben und auch nicht früheren GJ zugeordnet werden (ebenso ADS 1995, § 249, Rn. 238, m. w. N.);
(3)

für konkrete Zwecke, die nicht dem GJ oder einem früheren zuzuordnen sind, z. B.

(a) späterer Reparaturaufwand;
(b) unterlassene Forschung, da keine Notwendigkeit zu gleichmäßiger Vornahme von Forschungsarbeiten besteht und dieser Aufwand der Erzielung neuer oder verbesserter Produkte dient, so dass ein Bezug zu künftigen Erträgen vorliegt;
(c) unterlassene Werbemaßnahmen, da keine Notwendigkeit zu gleichmäßiger Werbung besteht, wie z. B. einzelne Werbekampagnen größeren Stils zeigen, und mit diesem Aufwand der Umsatz gefördert werden soll (ebenso Siegel, T. 1987, S. 312; a. A. für in sich geschlossene und budgetierte Werbe- und Marketingkonzepte über mehrere GJ ADS 1995, § 249, Rn. 249);
(d) Veräußerung oder Verlagerung der Produktion, Standortwechsel (vgl. hierzu auch Rodewald, J. 1992, S. 2184ff.);
(e) betriebliche Reorganisationsmaßnahmen oder Umstrukturierung;
(f) Substanzerhaltung;
(g) zukünftige Zinsen oder Mieten;
(4) für Aufwendungen, deren Eintritt nicht wahrscheinlich ist, z. B. Bürgschaften, bei denen die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gesichert ist;
(5) alle Sachverhalte, für die in den GJ bis einschl. 2009 Aufwandsrückstellungen gebildet werden konnten (insbes. für Großreparaturen, Generalüberholungen u. Ä.).

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