Rn. 252
Stand: EL 19 – ET: 05/2014
Mit dem Verbot, Rückstellungen für andere Zwecke zu bilden, wird der abschließende Charakter der in § 249 Abs. 1 enthaltenen Aufzählung betont. Sie dient der Abgrenzung gegenüber nicht zulässigen Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen, deren Berücksichtigung zu einem unzutreffenden Bild der Vermögens- und Ertragslage führen würde. Dies gilt insbes. für Ausgaben, die zukünftigen GJ zuzuordnen sind oder die nicht genau umschrieben sind. So sind in folgenden Fällen Rückstellungen ausgeschlossen:
(1) | für ein allg. UN-Risiko, z. B. Absatzrisiko, auch konkret für Exportrisiko u. Ä., Finanzierungsrisiko, zukünftiges Umweltrisiko, Konjunkturrisiko usw.; | ||||||||||||||
(2) | für sonst. Zwecke ohne konkreten Bezug, z. B. allg. Gewährleistungsrisiko, Selbstversicherung usw.; zur Selbstversicherung wird z. T. die Auffassung vertreten, dass Rückstellungen für Schäden an Produktionsanlagen für genau abgegrenzte latente betriebstypische Risiken zulässig seien; derartige Ausgaben können jedoch nicht genau umschrieben und auch nicht früheren GJ zugeordnet werden (ebenso ADS 1995, § 249, Rn. 238, m. w. N.); | ||||||||||||||
(3) | für konkrete Zwecke, die nicht dem GJ oder einem früheren zuzuordnen sind, z. B.
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(4) | für Aufwendungen, deren Eintritt nicht wahrscheinlich ist, z. B. Bürgschaften, bei denen die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gesichert ist; | ||||||||||||||
(5) | alle Sachverhalte, für die in den GJ bis einschl. 2009 Aufwandsrückstellungen gebildet werden konnten (insbes. für Großreparaturen, Generalüberholungen u. Ä.). |
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