Rn. 6

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

In § 270 Abs. 1 sind Einstellungen und Auflösungen im Zusammenhang mit der Kap.-Rücklage angesprochen.

 

Rn. 7

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 270 Abs. 2 bezieht sich lediglich auf die Gewinnrücklagen und enthält im Vergleich zu § 270 Abs. 1 offensichtlich zwei einschränkende Formulierungen. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung der Veränderung der Gewinnrücklagen in der aufzustellenden Bilanz nur zu erfolgen hat, wenn die "Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt" wird. Zum anderen wird auf Veränderungen, die "nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen worden" sind, abgestellt.

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