Rn. 114

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass durch die Bestellungsentscheidung des Gerichts privatrechtliche Beziehungen zwischen dem Sonderprüfer und der Gesellschaft zustande kommen. Die gerichtliche Entscheidung hat privatrechtsgestaltende Wirkung, wobei in der Bestellung des Sonderprüfers durch das Gericht zugleich ein privatrechtlich gestaltender Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (i. S.e. hoheitlichen Handelns) liegt (vgl. so MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 62; nach ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 54, liegt namens der Gesellschaft ein dem Sonderprüfer unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Prüfungsvertrags vor). Eines daneben durch den Vorstand der Gesellschaft abgegebenen Angebots bedarf es nicht. Der Vertrag mit der Gesellschaft kommt mit der Annahme des Prüfungsauftrags durch den Sonderprüfer zustande (vgl. so einheitlich KK-AktG (2017), § 258, Rn. 77; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 62). Auf das Schuldrechtsverhältnis zwischen Sonderprüfer und Gesellschaft sind die Regeln des Geschäftsbesorgungsvertrags (vgl. § 675 BGB) mit vorrangig werkvertraglichem Charakter anzuwenden, soweit nicht aktienrechtliche Sondervorschriften, etwa zu Vergütung und Haftung des Sonderprüfers (vgl. dazu HdR-E, AktG § 258, Rn. 115f., 121f.), bestehen (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 54; Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 28; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 63). Neben dem Schuldrechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Sonderprüfer wird durch den gerichtlichen Bestellungsakt und die Annahme durch den Sonderprüfer auch eine Organstellung des Sonderprüfers begründet; die gerichtliche Entscheidung wirkt somit auch als körperschaftlicher Bestellungsakt (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 62). Nur mit einer Organstellung sind die Rechtswirkungen der abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers erklärbar. Soweit gegen die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (vgl. § 259 Abs. 2f. AktG) kein Antrag nach § 260 Abs. 1 AktG gestellt wird, binden diese Feststellungen das Gericht, aber auch die eigentlich für die Feststellung des JA zuständigen Organe. Deren Handeln und organschaftliche Befugnisse werden also ersetzt durch die abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers. Dogmatisch ist diese Wirkung des Handelns des Sonderprüfers nur aus einer organgleichen Stellung ableitbar (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 27; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 62).

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