Rn. 29

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 3 AktG hat der Sonderprüfer den Prüfungsbericht nach Fertigstellung zu unterzeichnen (vgl. dazu bereits HdR-E, AktG § 259, Rn. 4) und unverzüglich dem Vorstand zu übergeben. Ferner ist der Prüfungsbericht insgesamt beim Handelsregister einzureichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge