Rn. 119

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Zuwiderhandlungen gegen in § 20 Abs. 1 bis Abs. 2c PublG aufgezählte Tatbestände stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen geahndet werden (vgl. § 1 OWiG). § 20 PublG erfasst weniger gravierende Zuwiderhandlungen gegen Form- und Ordnungsvorschriften bei der Bilanzierung und Prüfung (vgl. Heymann (2020), § 334 HGB, Rn. 8; Beck Bil-Komm. (2022), § 334 HGB, Rn. 1; Haufe HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 1). Die Tathandlungen sind relativ unbedeutende Verstöße ohne wesentliche Auswirkung auf den JA sowie bei Beschränkung des Prüferkreises. Bei einer Häufung von verschiedenen Zuwiderhandlungen ist zu prüfen, ob diese noch einzeln als Ordnungswidrigkeit zu klassifizieren sind oder bereits den Tatbestand eines Vergehens i. S. d. § 17 PublG oder § 19a PublG erfüllen (vgl. ausführlich HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 13ff.; HdR-E, HGB § 334, Rn. 4).

 

Rn. 120

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten in § 20 PublG ist abschließend, so dass eine Ahndung der Nichteinhaltung anderer Vorschriften durch § 20 PublG nicht in Frage kommt (vgl. HdR-E, HGB § 334, Rn. 9).

 

Rn. 121

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Das geschützte Rechtsgut in § 20 Abs. 1 PublG stimmt bezogen auf die Bilanzierung im JA inhaltlich mit dem des § 17 PublG (vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 13f.) überein (vgl. analog HdR-E, HGB § 334, Rn. 10f.; de Weerth (1994), S. 110; Bonner-HdR (2017), § 20 PublG, Rn. 3). Die Norm ist deshalb ebenfalls Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Gleiches gilt für die Norm des § 20 Abs. 2 PublG, deren geschütztes Rechtsgut dem in § 18 PublG entspricht (vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 61; HdR-E, HGB § 334, Rn. 10). Die Verweise in § 20 Abs. 1 Nr. 1 PublG beziehen sich auf Vorschriften zur Aufstellung oder Feststellung des JA, insbesondere zur Form und zum Inhalt, zur Bewertung, zur Gliederung und zu den Anhangangaben (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 PublG). Des Weiteren können Verstöße bei der Aufstellung eines (Teil-)KA mit einer Geldbuße geahndet werden (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 PublG). Eine Ordnungswidrigkeit kann auch vorliegen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des (Konzern-)Lageberichts oder über Form und Inhalt bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung bzw. einer Rechts-VO nach § 330 Satz 1 nicht beachtet wurden (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3–6 PublG). § 20 Abs. 1a PublG erfasst die Nichtabgabe oder nicht rechtzeitige Abgabe der nach den §§ 2, 12 PublG erforderlichen Erklärungen gegenüber der das UN-Register führenden Stelle. Schließlich beinhaltet § 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Überwachung der Unabhängigkeit des AP, den Anforderungen bei der Auswahl und Empfehlung für die Bestellung des AP oder den Anforderungen an den Vorschlag für die Bestellung des AP begangen werden.

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