Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der konsolidierten RL ist die bei JA kleiner KapG vorgesehene Trennung zwischen der Verpflichtung zur Aufstellung eines JA (vgl. i. d. S. auch § 264 Abs. 1 Satz 4) und dessen – gesetzesseitig explizit ("Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind") exkludierter – Prüfungspflicht fremd. Eine Gesellschaft, die einen KA bzw. Teil-KA aufstellen muss, hat diesen auch prüfen zu lassen. Infolgedessen kann bei der Abgrenzung der prüfungspflichtigen Konzerne, deren MU eine KapG ist, i.W. auf die Vorschriften der §§ 290293 verwiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an "befreiende" KA, die unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Aufstellung und Prüfung von Teil-KA entbinden (vgl. §§ 291f. sowie § 13 Abs. 3 PublG). An dieser Stelle sei der Kreis der prüfungspflichtigen Konzerne anhand nachstehender Übersicht skizziert:

Übersicht: Kreis der prüfungspflichtigen Konzerne im Überblick

Damit Gesellschaften keinen KA und Konzernlagebericht aufstellen müssen, nur um festzustellen, ob sie dazu überhaupt verpflichtet sind, sieht das HGB auch die Möglichkeit vor, die jeweiligen BS und UE der JA von MU und TU sowie die durchschnittliche Zahl der AN von MU und TU einfach zu addieren (vgl. BeckOGK-HGB (2021), § 293, Rn. 15ff.). In diesem Fall gelten abweichend von oben skizzierter Nettomethode (vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) als Obergrenze für kleine Konzerne eine auf die genannte Weise ermittelte BS von 24 Mio. EUR und UE von 48 Mio. EUR (vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Um von der Pflicht, einen KA mitsamt Konzernlagebericht aufzustellen und prüfen zu lassen, befreit zu sein, muss eine Gesellschaft entweder die Größenmerkmale von § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Bruttomethode) oder die Größenmerkmale von § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Nettomethode) unterschreiten (vgl. Biener/Berneke (1986), S. 306; HdK (1998), Kap. II/3, Rn. 1450f.).

 

Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

"Kleine" Konzerne (vgl. HdR-E, HGB § 316, Rn. 11) sind stets prüfungspflichtig, sofern das "Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist" (§ 293 Abs. 5).

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