Rn. 29

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach den Vorgaben der AP-VO darf der Prüfer bei der von ihm zu prüfenden PIE keine internen Revisionsleistungen erbringen (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 94). Gemeint sind damit jegliche Prüfungs- oder Beratungsdienstleistungen, die damit im Zusammenhang stehen. D.h., folglich darf weder der Prüfer die interne Revision der PIE beraten noch darf er einzelne Revisionsaufträge für sie abwickeln. Demzufolge ist auch die vollständige Übernahme der internen Revision beim Prüfungsmandanten nicht zulässig (vgl. auch IDW (2021), S. 39f.). Als ausgeschlossene Dienstleistungen gelten bspw. die Mitwirkung bei der strategischen Ausrichtung der internen Revision oder Entscheidung über die Umsetzung ausgesprochener Handlungsempfehlungen; darüber hinaus sollen keine Dienstleistungen der internen Revision an den AP ausgelagert werden (bspw. die Überwachung der Einhaltung von Anweisungen des Managements; vgl. zu diesen und weiteren Beispielen auch Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 116). Dieses Verbot zur Erbringung der genannten Leistungen bedeutet nicht, dass eine generelle Abstimmung von interner Revision und AP ausgeschlossen ist (vgl. auch ISA [DE] 610 (2020) zur Zusammenarbeit von interner Revision und AP). Zudem muss der AP im Rahmen seiner Beurteilung des IKS gerade auch die Tätigkeit der internen Revision selbständig würdigen (vgl. BilR-HB (2018), Kap. B/VI, Rn. 89ff.).

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