Rn. 105

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Wird gegen die Aufbewahrungspflichten verstoßen, kann der Nachweis ordnungsmäßiger Buchführung nicht (mehr) erbracht werden. Zeugenaussagen entlasten nicht, und zwar gemäß BFH (Urteil vom 25.03.1966, BStBl. III 1966, S. 487f.) – bei fehlendem Inventar – selbst dann nicht, wenn diese Zeugen an der Aufstellung der entsprechenden Unterlagen mitgewirkt haben. Auch das Testat eines WP über die Prüfung des betroffenen JA heilt Verstöße nicht (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.1972, BStBl. II 1972, S. 819ff., m. w. N.). Aus der Ordnungsmäßigkeit der Aufbewahrung von Unterlagen des einen Jahrs kann nicht auf die Ordnungsmäßigkeit eines anderen Jahrs geschlossen werden (vgl. Lohmeyer, H. 1973, S. 31). Sanktionen wie Ordnungsgelder (vgl. § 335), Geldbußen (bei Ordnungswidrigkeiten wie z. B. in § 334) oder Geldstrafen (bei einer Straftat wie z. B. in §§ 331 bis 333a) werden handelsrechtlich nicht verhängt (sog. lex imperfecta). Der AP hat jedoch zu prüfen, inwieweit dieser Verstoß Auswirkungen auf die Erteilung des Bestätigungsvermerks haben kann, also eine Einschränkung oder Versagung in Betracht kommt (vgl. WP-Handbuch 2017, Rn. M 816; IDW PS 400; auch: IDW EPS 400 (n. F.); IDW EPS 401).

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