Rn. 11

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Das Einblicksrecht besteht unabhängig von der Höhe und spezifischen Ausgestaltung des Anspruchs. So sind etwa auch Inhaber nachrangiger bzw. gewinnabhängiger Forderungen genauso einblicksberechtigt wie Inhaber von Pensions- und Rentenansprüchen (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193); Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 5). Entscheidend ist, dass die Forderung bei Eintritt der Insolvenz schon Bestand hatte, und bei Geltendmachung des Einblicksrechts auch tatsächlich risikobehaftet ist. Dies ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem durch das Gesetzgebungsverfahren belegten Schutzzweck der Regelung (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193); Bonner HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 26).

 

Rn. 12

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Ein berechtigtes Interesse kann demnach nicht durch Neugläubiger geltend gemacht werden; ein berechtigtes Interesse ist ferner bei durch Absonderungs- und Aussonderungsrechten besicherten Forderungen dann nicht gegeben, wenn die Ansprüche durch Geltendmachung der Besicherungsrechte befriedigt worden sind (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193)). Ebenso wird ein Einblicksinteresse von Pensionsberechtigten dann abgelehnt, wenn deren Forderungen auf den PSVaG übergegangen sind; hier geht das Einblicksrecht an die Sicherungsgesellschaft über (vgl. § 9 Abs. 2 BetrAVG; überdies Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (193)).

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