Rn. 67

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die rechtswidrige (vgl. HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 19ff.) Nachteilszufügung zieht gemäß § 311 Abs. 1 AktG dann keine Sanktionen nach sich, wenn die Nachteile noch innerhalb des gleichen GJ (vgl. § 311 Abs. 2 AktG) tatsächlich ausgeglichen werden. In welcher Form (Barausgleich, Anspruchseinräumung) das herrschende UN die kompensierenden Vorteile zu gewähren hat, schreibt das Gesetz nicht vor. Hinreichende, zugleich aber auch notwendige Voraussetzung ist, dass der Vorteil wertmäßig dem Nachteil entspricht.

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