Rn. 1

Stand: EL 36 – ET:06/2022

Die Nichtigkeit des JA aufgrund einer fehlenden Prüfung (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 1 PublG) kann nicht geheilt werden. Diese Nichtigkeitsfolge ist strenger, als wenn ein Nichtigkeitsgrund in der Person des AP läge (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 PublG); im letzteren Fall wird die Nichtigkeit durch Zeitablauf geheilt (vgl. § 10 Satz 2 PublG). Zu prüfen sind der JA (Bilanz und GuV) und ein evtl. aufzustellender Anhang. Die Nichtigkeit kann nicht auf eine fehlende Prüfung des Lageberichts gestützt werden (vgl. ebenso ADS (1997), § 10 PublG, Rn. 4), da dieser nicht Teil des JA ist und deshalb gesondert im Gesetzestext des § 10 PublG hätte erwähnt werden müssen. Die Prüfungspflicht betrifft den handelsrechtlichen JA ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen für die Offenlegung durch PersG und Einzelkaufleute. Der notwendige Umfang der Prüfung ist in § 317 Abs. 1 geregelt. Hinzu treten die Regelungen für den Prüfungsbericht (vgl. HdR-E, HGB § 321) und den BV (vgl. HdR-E, HGB § 322). Grds. spielt es keine Rolle, ob fehlerhaft oder lückenhaft geprüft wurde. Wurden allerdings wesentliche Posten des JA nicht geprüft, kann von einer Prüfung nicht mehr gesprochen werden. Die Vollständigkeit der Prüfung umfasst auch die Abgabe des unterzeichneten Prüfungsberichts an das dafür zuständige Organ und die Erteilung des BV. Der Prüfungsbericht muss die Mindestangaben des § 321 enthalten. Hinsichtlich des BV gilt § 322. Der BV kann einen Zusatz enthalten, eingeschränkt oder versagt worden sein. Dies begründet keinen Nichtigkeitstatbestand i. S. d. § 10 Satz 1 Nr. 1 PublG, der allein auf die Existenz der Prüfung abstellt, kann aber ein Hinweis auf andere Nichtigkeitsgründe sein. Ausdrücklich wird auf das Erfordernis einer Nachtragsprüfung im Fall des § 316 Abs. 3 verwiesen, wenn der JA nach Vorlage des Prüfungsberichts und Erteilung des BV noch einmal geändert worden ist; bei fehlender Nachtragsprüfung besteht Nichtigkeit des JA. Die Prüfung des JA muss vor seiner Feststellung abgeschlossen sein. Erfolgt die Prüfung danach, wird die Nichtigkeit nicht aufgehoben.

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