Rn. 45

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 318 Abs. 1 wird der AP von den Gesellschaftern gewählt (vgl. zum internationalen Vergleich Boecker (2010), S. 109f.). Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG obliegt es dem Prüfungsausschuss, den AP zu empfehlen. Der AR hat sich beim Vorschlag zur Wahl des AP auf diese Empfehlung zu stützen. Dies schließt nicht aus, dass der AR in Ausnahmefällen hiervon abweichen kann, wobei er dies gegenüber der HV aber begründen muss (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 103; Art. 41 Abs. 3 der AP-R (2006); überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 73, wonach eine Begründung als zumindest strittig erachtet wird). Er hat die Empfehlung also in seine Erwägungen zum Vorschlag einzubeziehen, muss ihr jedoch nicht in jedem Fall folgen.

 

Rn. 45a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Das Recht, den AP zu empfehlen, ist eine wesentliche Aufgabe des Prüfungsausschusses, bildet er doch die Schnittstelle zwischen AP und AR respektive den Gesellschaftern, falls kein AR bestehen sollte, und kann somit am besten beurteilen, welcher AP für das UN geeignet ist (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 73); zudem ist der Prüfungsausschuss der wichtigste Ansprechpartner für den AP (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 47).

 

Rn. 45b

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Darüber hinaus regelt der durch das FISG neu eingefügte § 324 Abs. 2 Satz 5 klarstellend, dass der Prüfungsausschuss den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des AP zu unterbreiten hat, wenn ein AR oder Verwaltungsrat fehlt oder dieser für den Vorschlag nicht zuständig ist (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 104).

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