Rn. 9

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zusammen mit dem JA und Lagebericht muss der Vorstand dem AR auch seinen Gewinnverwendungsvorschlag für die HV unterbreiten (vgl. § 170 Abs. 2 AktG), damit dieser zu der Verteilung des Bilanzgewinns Stellung nehmen kann. Der Gewinnverwendungsvorschlag ist nicht Bestandteil des JA oder Lageberichts und unterliegt somit auch nicht der Prüfungspflicht durch den AP. Bei der Aufstellung des Gewinnverwendungsvorschlags ist der Vorstand i. R.d. Gesetzes und der Satzung in seinem Ermessen frei, jedoch darf der HV nur eine solche Gewinnverwendung unterbreitet werden, die sie so auch aufgrund von Gesetz und Satzung beschließen kann (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 111; KK-AktG (2012), § 170, Rn. 20). Der Vorstand gibt vor, welche Verwendung des Bilanzgewinns er für zweckmäßig hält; die Entscheidungsbefugnis über die tatsächliche Verwendung ist jedoch allein der HV vorbehalten (vgl. § 174 AktG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge