Rn. 15

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Das grds. Verbot des Erwerbs eigener Aktien ist mit Rücksicht auf seinen Zweck und seinen systematischen Charakter als Ausnahmevorschrift von § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG eng auszulegen. Die vom Gesetz in § 71 Abs. 1 AktG angenommene abstrakte Interessengefährdung genügt deshalb (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 3) für die grds. Unzulässigkeit des Erwerbsgeschäfts. Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme und damit die Zulässigkeit des Erwerbs trägt, wer sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 3).

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