Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der durch § 329 Abs. 1 vorgeschriebene Umfang der Offenlegungsprüfung ist auf nachstehende Einzelaspekte beschränkt:

(1) die Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen vollzählig (nicht etwa vollständig!) sind (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 13ff.),
(2) die Überprüfung, ob die Unterlagen fristgemäß eingereicht wurden (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 19f.),
(3) die Überprüfung, ob ein gestellter Hinterlegungsauftrag zulässig ist (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 21 f.).
 

Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Gesetzeswortlaut in § 329 verdeutlicht, dass es sich hier um eine beschränkte Prüfungspflicht handelt und alle weiteren Aspekte einer vollständigen Offenlegungsprüfung, also insbesondere eine detaillierte Kontrolle der inhaltlichen und formellen Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Unterlagen, nicht zu den Aufgaben der das UN-Register führenden Stelle gehören. Die das UN-Register führende Stelle ist damit zur Überprüfung dieser Aspekte weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 15ff.; so auch ADS (1995), § 329, Rn. 4; Beck Bil-Komm. (2022), § 329 HGB, Rn. 6; MünchKomm. HGB (2020), § 329, Rn. 8). Allerdings ist i. R.d. Vollzähligkeitsprüfung die Beurteilung bestimmter materieller und formeller Aspekte der eingereichten Unterlagen erforderlich, da die Unterlagen zumindest daraufhin zu überprüfen sind, ob die vorgenommene Bezeichnung auch durch den jeweiligen Inhalt gerechtfertigt ist, d. h., z. B. ob ein als Bilanz bezeichnetes Instrument auch einer Bilanz entspricht (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 14). Diese sehr eingeschränkte inhaltliche Kontrolle hat auch zur Konsequenz, dass die das UN-Register führende Stelle nicht in der Lage ist, bei kleinen bzw. mittelgroßen KapG oder Kleinst-KapG zu untersuchen, inwieweit von diesen Aufstellungserleichterungen nachgeholt oder die Anwendung der §§ 326 bzw. 327 gesetzeskonform durchgeführt wurden.

 

Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei Überprüfung der Vollständigkeit bzw. Fristmäßigkeit der Übermittlung von KA besteht für die das UN-Register führende Stelle die Herausforderung, dass sie – im Gegensatz zum JA – nicht auf Informationen des UN-Registers zurückgreifen kann, welche UN MU und damit zur Erstellung sowie Offenlegung eines KA verpflichtet sind. D.h., faktisch kann die Kontrollinstanz nur dann aktiv werden, wenn die Einreichung eines KA gegenüber den VJ ausgesetzt wurde, wobei der Grund natürlich auch in der Entkonsolidierung von Gesellschaften oder einer eingetretenen Unterschreitung der Größenkriterien des § 293 liegen kann. Eine neu eingetretene Konzern-RL-Pflicht eines UN ist von der das UN-Register führenden Stelle grds. nicht wahrnehmbar, und die Offenlegungspflicht damit auch nicht kontrollierbar. Rückschlüsse auf bestehende Konzerne können jedoch von der das UN-Register führenden Stelle bei der Inanspruchnahme der Befreiung nach den §§ 264 Abs. 3 bzw. 264b gezogen werden. Einen weiteren Beitrag zur Schließung dieser Überwachungslücke kann zumindest z. T. der Konzern-AP leisten, indem dieser bei nicht erfüllter Offenlegungspflicht durch seine gewissenhafte Berufsausübung das UN zur Erfüllung der Offenlegungspflichten auffordert und nach § 321 Abs. 1 eine entsprechende Feststellung in seinem Prüfungsbericht vermerkt (vgl. auch HdR-E, HGB § 329, Rn. 5).

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