Rn. 412

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei einer Verletzung der Regelungen des § 253 können sich diverse Rechtsfolgen ergeben. Nach HGB sind hierbei die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 331ff. zu beachten. Danach werden die gesetzlichen Vertreter und die Mitglieder eines AR einer KapG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn u. a. die Verhältnisse der Gesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im JA, im Lagebericht oder im gesonderten nichtfinanziellen Bericht unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden (vgl. § 331 Nr. 1; HdR-E, HGB § 331, Rn. 1ff.). Entsprechendes gilt für KapG gleichgestellte OHG und KG i. S. d. § 264a Abs. 1 (vgl. § 335b). Insoweit sind Verstöße gegen die in § 253 kodifizierten Bewertungsvorschriften straf- und bußgeldbewehrt.

Ordnungswidrig handelt zudem, wer als gesetzlicher Vertreter oder als Mitglied eines AR einer KapG bei der Aufstellung des JA bestimmten Vorschriften des § 253 zur Bewertung zuwiderhandelt (hierbei handelt es sich gemäß § 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) konkret um § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, Abs. 2 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder 5, Abs. 4 oder Abs. 5; vgl. auch HdR-E, HGB § 334, Rn. 1ff. sowie speziell Rn. 13). Bezüglich der konkreten Bußgeldhöhe i. S. d. § 334 Abs. 3f. sei auf HdR-E, HGB § 334, Rn. 28ff. verwiesen.

 

Rn. 413

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Weitere Straf- und Bußgeldvorschriften ergeben sich aus dem StGB. Danach drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, wenn bei Überschuldung oder drohender bzw. eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bilanzen so aufgestellt werden, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird (vgl. § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) StGB). Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen können bereits vor Eintritt der o. g. Insolvenztatbestände bei der Verletzung von Buchführungspflichten gemäß § 283b StGB (u. a. Erschwerung der Übersicht über den Vermögensstand) verhängt werden. Eine unübersichtliche Darstellung des Vermögensstands kann bspw. durch Verstöße gegen die Bewertungsvorschriften des § 253 eintreten.

 

Rn. 414

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Ein JA kann gemäß § 256 Abs. 5 AktG nichtig sein, wenn gegen die Bewertungsvorschriften des HGB (u. a. § 253) verstoßen wird (vgl. nur HdR-E, AktG § 256, Rn. 18ff.). Nichtigkeit ist bei Bewertungsverstößen gegeben, wenn durch die Verletzung der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften Posten im JA überbewertet sind. Zudem ist ein JA nichtig, wenn Posten unterbewertet sind und mit der Unterbewertung eine vorsätzliche unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Vermögens- und Ertragslage einer Gesellschaft bezweckt wird. § 256 AktG ist auf den JA einer GmbH entsprechend anzuwenden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 685; HdR-E, AktG § 256, Rn. 2, m. w. N.).

 

Rn. 415

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die JA-Prüfung ist grds. auf die Aussage angelegt, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung bei der Erstellung von JA und Lagebericht für eine Gesellschaft beachtet worden sind. Das Ergebnis seiner Prüfung hat der AP schriftlich in einem BV zum JA und zum Lagebericht zusammenzufassen. Sind jedoch Einwendungen gegen JA und Lagebericht zu erheben, hat der AP seinen BV einzuschränken oder zu versagen (vgl. § 322 Abs. 4; HdR-E, HGB § 322, Rn. 4ff.). Zur Einschänkung oder Versagung eines BV kann u. a. die Verletzung der Bewertungsvorschriften des § 253 führen.

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