aa) Rechtslage vor BilRUG
Rn. 64
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Subventionen waren grds. entweder unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" oder aber ggf. als "a.o. Erträge" auszuweisen, zumal sie kein am Markt erzieltes Leistungsentgelt darstellten. Sofern diese der Verbilligung der AK von Anlagegütern bzw. verbrauchten RHB dien(t)en, waren bzw. sind sie (auch weiterhin) AK-mindernd abzusetzen (vgl. Winzker, F. 2016, Rn. 31).
bb) Rechtslage nach BilRUG
Rn. 64a
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Seit Geltung des BilRUG sind Erträge aus Subventionszahlungen, sofern sie nicht als AK-Minderungen zu behandeln sind, in Ermangelung eines Leistunsgaustauschs stets und ausschließlich unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" zu erfassen (vgl. Wulf, in Bonner Handbuch 2016, § 277, Rn. 6).
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