aa) Rechtslage vor BilRUG

 

Rn. 64

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Subventionen waren grds. entweder unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" oder aber ggf. als "a.o. Erträge" auszuweisen, zumal sie kein am Markt erzieltes Leistungsentgelt darstellten. Sofern diese der Verbilligung der AK von Anlagegütern bzw. verbrauchten RHB dien(t)en, waren bzw. sind sie (auch weiterhin) AK-mindernd abzusetzen (vgl. Winzker, F. 2016, Rn. 31).

bb) Rechtslage nach BilRUG

 

Rn. 64a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Seit Geltung des BilRUG sind Erträge aus Subventionszahlungen, sofern sie nicht als AK-Minderungen zu behandeln sind, in Ermangelung eines Leistunsgaustauschs stets und ausschließlich unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" zu erfassen (vgl. Wulf, in Bonner Handbuch 2016, § 277, Rn. 6).

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