Rn. 100

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Wird gegen eine der Vorschrift(en) des § 250 Abs. 1f. i. R.d. Aufstellung oder Feststellung des JA durch Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG verstoßen, liegt eine Zuwiderhandlung i. S. d. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) vor, die gemäß § 334 Abs. 3 Satz 1 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf solche UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind (vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3 Satz 1).

 

Rn. 100a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d drohen deutlich höhere Bußgelder. Gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 (bzw. § 20 Abs. 3 Satz 2 PublG) beträgt die Geldbuße in diesem Fall höchstens den höheren der folgenden Beträge:

  • zwei Mio. EUR, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.

Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen betreffendes UN selbst verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a Satz 1; § 20 Abs. 3a PublG):

  • zehn Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
 

Rn. 101

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Des Weiteren wird gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG im JA die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Eine analoge Regelung findet sich für PublG-pflichtige UN und deren gesetzliche Vertreter (i. S. d. § 4 Abs. 1 PublG) in § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG.

 

Rn. 102

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Über den Verweis in § 335b gelten die obigen Straf- und Bußgeldvorschriften vollumfänglich auch für haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a.

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