Rn. 34

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Soweit mehrere Alternativen des § 334 tateinheitlich verwirklicht werden, gilt § 19 OWiG. Liegt hingegen Tatmehrheit vor, so ist gemäß § 20 OWiG eine Geldbuße für jede einzelne Tat gesondert festzusetzen. Werden gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat tateinheitlich verwirklicht (vgl. z. B. §§ 263, 266 StGB), so ist gemäß § 21 OWiG ausschließlich die Strafrechtsnorm anzuwenden. Treffen Ordnungswidrigkeiten und Straftat tatmehrheitlich aufeinander, so kann gleichzeitig eine Geldbuße neben einer Strafe verhängt werden, soweit nicht nach § 47 Abs. 2 OWiG das Bußgeldverfahren einzustellen ist. Nach § 30 Abs. 1 OWiG kann eine gesonderte Geldbuße bei einer Verletzung der Aufsichts- und Kontrollpflichten, welche die juristische Person oder Personenvereinigung treffen, festgesetzt werden. Nach § 17 Abs. 4 soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen (vgl. § 30 Abs. 3 OWiG). Weitere Vorschriften in entsprechenden Spezialgesetzen sind § 20 PublG, § 160 GenG sowie § 120 Abs. 2 Nr. 15 WpHG (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 334 HGB, Rn. 45ff., m. w. N.).

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