Rn. 200

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit dem BilRUG wurde § 317 um Abs. 4a ergänzt, der feststellt, dass sich die Prüfung "nicht darauf zu erstrecken [hat, d.Verf.], ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann." Besagter Abs. setzt Art. 25a der R 2014/56/EU (ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) um und hat lediglich klarstellenden Charakter (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 317, Rn. 8). Mit ihm soll einem häufig v.a. nach UN-Zusammenbrüchen auflebenden Missverständnis begegnet werden, dass ein uneingeschränkter BV keine Gewähr für die wirtschaftliche Stabilität eines UN ist oder gar eine Investitionsempfehlung darstellt. Diese als Erwartungslücke bezeichnete Abweichung der öffentlichen Erwartung an eine JA-Prüfung von der normierten Funktion des BV i. S. d. Gesetzgebers (vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2020), S. 60) soll durch § 317 Abs. 4a verringert werden.

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