Rn. 265

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind zukünftige Wertminderungsverläufe im Normalfall nicht vorhersehbar. Planmäßige Abschreibungen sind für diese VG daher grds. nicht zulässig (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 357; im Sonderfall von "abgebrochenen" Anlagen im Bau, deren Fortsetzung nicht absehbar ist, kann jedoch die Durchführung von planmäßigen Abschreibungen vor Fertigstellung notwendig werden (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 317)).

 

Rn. 266

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Außerplanmäßige Abschreibungen sind für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 253 Abs. 3 Satz 5 erfüllt sind.

 

Rn. 267

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Werden die im Bau befindlichen Anlagen fertig gestellt und befindet sich der VG im betriebsbereiten Zustand, hat eine Umbuchung in die betreffende Bilanzposition zu erfolgen, die auch als Umbuchung den Anlagespiegel betrifft (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 38). Im Falle von geleisteten Anzahlungen ist eine Umgliederung in die sonstigen VG vorzunehmen, sofern ein Zugang des VG, für den die Anzahlung geleistet wurde, nicht mehr erwartet wird, eine Rückzahlung der betreffenden Beträge aber hochwahrscheinlich ist. Dieser Vorgang ist im Anlagespiegel als Abgang darzustellen.

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