Rn. 27

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Grds. ist es nicht zulässig, dass ein AP bei der von ihm zu prüfenden PIE Bewertungsleistungen – einschließlich versicherungsmathematischer Leistungen sowie Bewertungsleistungen zur Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten – erbringt. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt Art. 5 Abs. 3 der AP-VO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Dienstleistungen im Bereich "Bewertung" trotzdem zuzulassen (Ausnahmeregelung). Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bislang in § 319a Abs. 1 Nr. 3 (a. F.) Gebrauch gemacht, so dass auch das weite Feld von Bewertungsleistungen für PIE-Prüfer prinzipiell nicht ausgeschlossen war (vgl. zur speziellen Regelung im HGB HdR-E, HGB § 319a, Rn. 47ff.). Eine Einschränkung der grds. zulässigen Bewertungsleistungen ergibt sich allerdings dann, wenn die vom AP erbrachte Bewertungsleistung ein wesentlicher Gegenstand der AP ist bzw. signifikante Auswirkungen auf die AP hat. An dieser Stelle verbietet das Selbstprüfungsverbot dann die Erbringung solcher Nichtprüfungsleistungen.

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