Rn. 26

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. e) der AP-VO ist ein AP von der Prüfungsdurchführung bei einer PIE ausgeschlossen, sofern er dort auch in die Gestaltung von Maßnahmen des IKS und Risikomanagementsystems, soweit sie einen Bezug zu finanziellen Informationen haben, oder in deren Umsetzung eingebunden ist (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 66ff.). Damit soll verhindert werden, dass ein PIE-Prüfer im Zuge seiner Prüfungstätigkeiten von ihm selbst mit aufgebaute und implementierte Inhalte sowie sonstige Aspekte (z. B. Dokumentation) des eingerichteten IKS und Risikomanagementsystems für Finanzinformationen beurteilt ((Selbstprüfungsverbot); vgl. zur Abgrenzung der verwendeten Begrifflichkeiten ausführlich Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 92ff.). Unschädlich sind indes Stellungnahmen des AP, die der Entscheidungsfindung des Managements hinsichtlich der Ausgestaltung ebenso wie Umsetzung des IKS und Risikomanagementsystems zugrunde liegen oder im Vorfeld der Entscheidungsfindung gedient haben. Es ist insoweit erlaubt und sinnvoll, dass der AP Hinweise und Vorschläge zur Ausgestaltung sowie Verbesserung des IKS und Risikomanagementsystems gibt.

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