Rn. 121

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Vielfach besteht, insbesondere im Wertpapiergeschäft, die Möglichkeit, sich durch den Erwerb einer Kaufoption die Erwerbsmöglichkeit für einen bestimmten VG zu sichern. Die Kaufoption selbst stellt i. d. R. einen eigenständigen (immateriellen) VG dar, der aktivierungspflichtig ist. Als AK gilt der Preis für den Erwerb der Option. Wird die Kaufoption ausgeübt, geht dieser Vermögensposten unter und ein anderer Vermögensposten geht auf den Erwerber über. Von der Ausgestaltung der Option ist es abhängig, ob von dem Erwerber für den Übergang des VG, auf den die Option lautete, noch ein Betrag zu entrichten war. Zu den AK für diesen Gegenstand zählt jedoch in jedem Fall der AK-Betrag für die Kaufoption, da u. a. dieses Optionsrecht eingesetzt wird, um den Gegenstand zu erlangen.

 

Rn. 122

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ist der Zeitwert des erlangten VG geringer als die so abgegrenzten AK, hat dies keinen Einfluss auf die AK-Definition, sondern kann nur im Wege einer AfA auf den niedrigeren beizulegenden Wert berücksichtigt werden (vgl. etwa Bonner HGB-Komm. (2021), § 255, Rn. 94; ADS (2023), § 255, Rn. 184; a. A. ADS (1995), § 255, Rn. 74; überdies grundlegend HdR-E, Kap. 7, Rn. 2ff.).

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