Rn. 38

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Einen Gleichordnungskonzernvertrag schließen zwei oder mehrere nicht voneinander abhängige UN, um sich unter eine einheitliche, dafür eigens geschaffene Leitung zu stellen, ohne dass dadurch eines von ihnen von dem oder den anderen vertragsschließenden UN abhängig wird. Je nachdem, ob das einheitliche Leitungsorgan nur rein tatsächlich besteht oder eine vertragliche Grundlage hat, spricht man von einem faktischen oder einem vertraglichen Gleichordnungskonzern (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 213; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 81ff.).

 

Rn. 39

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Gleichordnungskonzernvertrag ist gemäß § 291 Abs. 2 AktG kein BHV und wird von der h. M. nicht als UN-Vertrag angesehen (vgl. KK-AktG (2004), § 291, Rn. 2; Hüffer-AktG (2022), § 291, Rn. 34). Rechtlich ist der Vertrag als Gesellschaftsvertrag i. S. d. §§ 705ff. BGB zu qualifizieren und wie ein schuldrechtlicher Vertrag zu behandeln (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 18, Rn. 20; § 291, Rn. 34). Die UN, die ihn geschlossen haben, sind gleichwohl verbundene UN nach § 15 AktG, weil sie einen Konzern gemäß § 18 AktG bilden (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 213f.; Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 35; KK-AktG (2004), § 291, Rn. 98f.; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 79). Wenn die Koordinierung innerhalb des Gleichordnungskonzerns zu eng wird, besteht die Möglichkeit, dass der Gleichordnungskonzernvertrag gegen das Kartellverbot des § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstößt (vgl. Walter, BB 1995, S. 1876 (1877); Hüffer-AktG (2022), § 18, Rn. 22).

 

Rn. 40

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Abschluss eines Gleichordnungskonzernvertrags fällt in die Leitungskompetenz des Vorstands gemäß der §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG. Eine Zustimmung der HV ist nicht notwendig, weil der Gleichordnungsvertrag als Nicht-UN-Vertrag i. S. d. §§ 291f. AktG nicht den Vorschriften der §§ 293ff. AktG unterliegt. Er kann formfrei und sogar konkludent abgeschlossen werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung ins Handelsregister (vgl. so MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 215f.; Hüffer-AktG (2022), § 291, Rn. 34; KK-AktG (2004), § 291, Rn. 104). Der Vertragsinhalt muss sich – da er kein UN-Vertrag nach den §§ 291 Abs. 1, 292 AktG ist – aus dem Gesellschaftsstatut ableiten. Der Vorstand darf keinen Vertrag abschließen, der mit zwingenden Vorschriften der Satzung nicht vereinbar ist. Ebenso wenig darf der Vorstand dem einheitlichen Leitungsorgan Einflussrechte gegenüber den Konzern-UN einräumen oder die Willensbildung dergestalt organisieren, dass Leitungsentscheidungen ohne die Zustimmung der Repräsentanten im Konzern-UN getroffen werden können. In der Praxis üblicher Vertragsinhalt sind Abreden über die

  • einheitliche Leitung,
  • Einrichtung und Besetzung eines besonderen Leitungsorgans,
  • Entscheidungsbereiche der einheitlichen Leitung und auch
  • Grundsätze der gemeinsamen Geschäftspolitik;

häufig wird auch eine volle oder beschränkte Gewinngemeinschaft vereinbart (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 213; KK-AktG (2004), § 291, Rn. 102).

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