Rn. 130

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Einem MU sind nach § 290 Abs. 3 Satz 2 weiterhin solche Rechte zuzurechnen, über die es selbst oder eines seiner TU aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern verfügen kann. Hierunter fallen z. B. Stimmrechtsbindungsvereinbarungen sowie Pool-, Konsortial- und ähnliche Verträge, die ihrerseits jeweils auf eine gemeinsame Stimmabgabe gerichtet sind.

 

Rn. 131

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Rechte aus derartigen Vereinbarungen werden nur zugerechnet, wenn das MU bzw. TU die Vereinbarung mit einem anderen Gesellschafter geschlossen hat. Dies setzt voraus, dass das MU bzw. TU ebenfalls Gesellschafter ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 290 HGB, Rn. 86, mit entsprechendem Verweis auf ADS (1996), § 290, Rn. 49, 144). Ein UN, das bei einem anderen UN aufgrund einer Vereinbarung mit einem Gesellschafter dieses UN über Rechte i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 oder Nr. 3 verfügen kann, ohne selbst Gesellschafter dieses UN zu sein, qualifiziert sich insoweit nicht als MU i. S. d. § 290 Abs. 2. Ein Gesellschafter-UN kann somit ein Nicht-Gesellschafter-UN nicht durch eine vertragliche Verfügung über die ihm i. S. d. § 290 Abs. 2 zustehenden Rechte in die Rechtsposition eines MU bringen. Das Gesellschafter-UN kann sich durch eine entsprechende Vereinbarung mit einem Nicht-Gesellschafter-UN lediglich seiner Rechte begeben.

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