Rn. 192

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Sofern AN am Gesellschaftskap. beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar selbst ausüben, ist die Art der Stimmrechtskontrolle gemäß § 289a Satz 1 Nr. 5 anzugeben (vgl. DRS 20.K204). Von dieser Berichtspflicht werden in der Praxis nur wenige Sonderfälle betroffen sein, da nach deutschem Aktienrecht eine Trennung von Stimmrecht und Aktie nicht zulässig ist (vgl. Lanfermann/Maul, BB 2004, S. 1517 (1519)). Berichtspflichtig sind aber z. B. Stimmrechtskontrollen bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, wenn den AN auf der Grundlage von § 69 AktG Aktien in gemeinsamer Berechtigung zustehen und die Stimmrechte aus diesen Aktien durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden (vgl. DRS 20.K205). Durch diese Angabepflicht wird jedoch weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands noch eine Mitteilungspflicht der AN begründet (vgl. DRS 20.K206).

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