Rn. 51

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 324 selbst enthält keine direkten inhaltlichen Hinweise bezüglich Rechtsfolgen einer Verletzung der Vorschriften des § 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 (2. Halbsatz) i. V. m. § 100 Abs. 5 AktG bzw. einer Nichterfüllung der geforderten Aufgaben (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG). Kommt betreffende Gesellschaft der Verpflichtung zur Umsetzung des § 324 nicht bzw. nicht im vorgeschriebenen Umfang nach und entsteht hierdurch ein Schaden, so können die Gesellschafter nach den allg. Regeln des Zivilrechts zum Schadensersatz herangezogen werden.

 

Rn. 52

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das AReG hat im Bereich der Sanktionsvorgaben wesentliche Neuerungen hervorgebracht (vgl. auch Fromholzer/Hauser, DB 2016, S. 401 (402)), die durch das FISG abermals Anpassungen erfahren haben. So werden nun nicht nur (wie bisher) etwaige Pflichtverletzungen von AP, sondern darüber hinaus auch der jeweils zuständigen Organe der geprüften UN geahndet. Die Umsetzung für UN, die in den Anwendungsbereich des § 324 fallen, ist konkret in den §§ 333a sowie 334 Abs. 2a kodifiziert (für alle anderen UN sei neben den vergleichbaren Vorschriften der §§ 404a sowie 405 Abs. 3bf. AktG zudem auf die §§ 86f. GmbHG verwiesen). Sanktioniert werden indes lediglich solche Verstöße, die im Kontext der Auswahl sowie der Überwachung des AP stehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 94f.; Haufe HGB-Komm. (2022), § 324, Rn. 32f.; ausführlich dazu HdR-E, HGB § 334, Rn. 22ff.).

 

Rn. 52a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 333a wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe be­straft, wer als Mitglied eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eine in § 334 Abs. 2a bezeichnete Handlung gegen Erhalt oder Versprechen eines Vermögensvorteils begeht oder eine in § 334 Abs. 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 333a, Rn. 1ff.).

 

Rn. 53

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei Verstößen gegen die in § 324 Abs. 2 Satz 2f. kodifizierten Anforderungen an die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann (ebenfalls) auf das AktG zurückgegriffen werden, hier konkret auf § 243 Abs. 1 AktG, wonach die Wahl anfechtbar ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 92). Dies ist der Fall, wenn dem Prüfungsausschuss nicht mindestens zwei sachverständige Mitglieder, wobei mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet RL und mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet AP verfügen muss, angehören und insofern gegen die Vorgabe des § 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 (2. Halbsatz) i. V. m. § 100 Abs. 5 AktG verstoßen wurde. Gleiches gilt, wenn der Prüfungsausschussvorsitzende der Geschäftsführung angehören sollte, da hier ein Verstoß gegen § 324 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist.

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